Neue Regelungen für den E-Commerce

Das Elektrogesetz, steuerliche Meldepflichten für Plattformbetreiber, neue Bestimmungen im Verpackungsgesetz und das Lieferkettengesetz: Für den Online-Handel gibt es viele neue Regelungen. Hier ist ein Überblick über das, was im E-Commerce 2023 wichtig wird.

Das neue Jahr bringt für den Online-Handel weitere gesetzliche Regelungen. Was ändert sich? Vom Elektrogesetz und den steuerlichen Meldepflichten für Plattformbetreiber bis zu neuen Bestimmungen im Verpackungsgesetz und dem Lieferkettengesetz: Hier erfährst du kurz zusammengefasst, was im E-Commerce 2023 wichtig wird.

Elektrogesetz: Frist für Registrierung verlängert

Bei einer neuen Regelung des Elektrogesetzes gibt es eine Fristverlängerung um sechs Monate. Erst zum 1. Juli 2023 treten für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister die erweiterten Prüfpflichten in Kraft. Sie müssen sich dann von Herstellern und Händlern von Elektrogeräten nachweisen lassen, dass diese ihre Produkte bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) registriert haben. Ohne diesen Nachweis dürfen die jeweiligen Produkte nicht angeboten werden. Ansonsten drohen Abmahnungen und Bußgelder. Online-Händler sollten die Registrierungsnummern rechtzeitig beantragen bzw. bei den von ihnen genutzten Plattformen nachweisen.

Ziel ist es, mehr Unternehmen finanziell an der Entsorgung der Altgeräte zu beteiligen und „Trittbrettfahrer“ des Entsorgungssystems auszuschließen. Damit werden zugleich mehr wertvolle Ressourcen zurück in den Kreislauf geführt. Außerdem neu: Auch Elektro- und elektronische Geräte aus dem B2B-Vertrieb, die ab dem 01.01.23 in Verkehr gebracht werden, müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Das gilt also für Geräte, die im geschäftlichen Bereich genutzt werden.

Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland und Online-Händler, die in einem EU-Mitgliedsland oder einem Drittstaat ihren Sitz haben, gibt es eine weitere Änderung. Seit dem 1. Januar 2023 muss eine Bevollmächtigung für mindestens drei Monate erfolgen. Damit soll der intransparente Wechsel von Bevollmächtigten unterbunden werden. Wer mehr als 20 Hersteller vertritt, benötigt zudem eine Zulassung der Stiftung EAR.

Neue Meldepflichten für Plattformbetreiber

Betreiber von Online-Marktplätzen und anderen digitalen Plattformen bekommen neue Pflichten. Sie müssen den Finanzbehörden melden, welche Einkünfte die Anbieterinnen und Anbieter auf ihren Plattformen erzielen. Vor allem geht es um Einkommen aus den Bereichen Vermietung von Immobilien, Vermietung von Verkehrsmitteln, Verkauf von Waren und Erbringung persönlicher Dienstleistungen. Meldepflichtig sind alle Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden. Die erste Meldung muss am 31. Januar 2024 eingereicht werden.

Zu den meldepflichtigen Informationen, die regelmäßig auf Plausibilität zu prüfen sind, gehören unter anderem:

  • Name, Anschrift und Steuernummer der Anbietenden

  • vierteljährliche Meldung ihrer Tätigkeiten und erzielten Umsätze

  • Gebühren, Steuern oder Provisionen, die von den Betreibern der Plattform berechnet werden

Die sogenannte DAC-7-Richtlinie der EU dient der besseren steuerrechtlichen Zusammenarbeit der EU-Staaten im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Daher ist im Rahmen der neuen Meldepflichten auch der automatische Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern geplant. Unternehmen, die den Meldepflichten nicht nachkommen, drohen Bußgelder zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro.

Verpackungsgesetz will Mehrweg fördern

Weniger relevant für E-Commerce-Anbieter, umso mehr aber für stationäre Lebensmittelhändler und Essenslieferdienste: Seit dem 1. Januar 2023 müssen diese ihren Kunden auch Mehrwegverpackungen anbieten. Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sind damit nicht sofort verboten. Die sogenannten Letztvertreiber für Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr sind aber verpflichtet die Mehrwegoption anzubieten. Der Preis dafür darf nicht höher sein als für die Einweglösung. Es ist aber erlaubt, eine Pfandgebühr zu erheben. Ausnahmen von der Mehrwegregelung gelten für kleinere Betriebe.

Lieferkettengesetz

Ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 gilt das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz: Lieferkettengesetz. Es verpflichtet Unternehmen, mehr Verantwortung für nachhaltige Lieferketten zu übernehmen. Zu den Kriterien gehören zum Beispiel das Recht auf faire Löhne, der Schutz vor Kinderarbeit sowie der Schutz der Umwelt. Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden, ab 2024 für Betriebe mit über 1.000 Mitarbeitenden.

Zu den erforderlichen Maßnahmen gehören:

  • Risikoanalyse sowie angemessenes und effektives Risikomanagement

  • Präventionsmaßnahmen festlegen und umsetzen

  • Erklärung zur Menschenrechtsstrategie beschließen

Für Online-Händler bieten sich hier neue Chancen – auch wenn sie derzeit noch nicht vom Lieferkettengesetz betroffen sind. Laut einer Studie der Unternehmensberatung Capgemini unter 10.000 Personen in zehn Ländern wünschen sich immer mehr Verbraucher nachhaltige Konsumgüter und Einzelhandelsmarken. Es lohnt sich daher, sich im E-Commerce frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen. Wer seine Lieferketten auf Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Menschenrechte ausrichtet, kann das Vertrauen der Verbraucher gewinnen und das Image seiner Marke stärken.

Fazit: Herausforderungen und Chancen für den E-Commerce

Anbieter von Onlineshops stehen neben dem eigentlichen Vertrieb und Marketing vor vielen Herausforderungen. Aber nicht nur neue Regelungen und Verpflichtungen gilt es zu beachten. Zudem solltest du regelmäßig prüfen, welche neuen technologischen Optionen du hast, um dein Business voranzubringen: von der Einführung oder Optimierung eines Product Information Managements (PIM) oder einer Media Asset Management Software (MAM) bis hin zu Schnittstellen zur Logistik. Schau dir außerdem die E-Commerce-Strategien für 2023 an und entdecke Ideen, um deinen Webshop erfolgreich weiterzuentwickeln.

Hinweis/Disclaimer: Die Fakten zu den Gesetzen und Regelungen haben wir sorgfältig überprüft. Aktuelle Änderungen sind jedoch möglich, alle Angaben sind daher ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Die Inhalte dienen der unverbindlichen Information und verstehen sich nicht als Rechtsberatung.

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NAWIDA Team NAWIDA Redaktion
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